Allgemeine Geschäftsbedingungen
Letzte Aktualisierung: 29. August 2025
Inhalt
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
1.1 Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen der AMPERION GmbH (nachfolgend “wir”, “uns” oder “AMPERION”) und dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer. Diese AGB gelten sowohl für Ingenieurbüro-Leistungen als auch für Elektrotechnik-Leistungen.
Bei unternehmerischen Kunden gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.amperion.at). Diese wurden dem Kunden auch übermittelt.
1.2 Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Schriftformerfordernis
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Angebote, Nebenabreden und Vertragsabschluss
2.1 Unverbindlichkeit der Angebote
Die Angebote von AMPERION sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2 Auftragsbestätigung
Enthält eine Auftragsbestätigung von AMPERION Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.3 Informationsmaterial
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Kostenvoranschläge
Für Elektrotechnik-Leistungen: Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
Für Ingenieurbüro-Leistungen: Kostenvoranschläge werden nach den branchenüblichen Standards erstellt und können je nach Vereinbarung kostenpflichtig sein.
3. Auftragserteilung und Leistungsausführung
3.1 Leistungsbestimmung
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Auftragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch AMPERION, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3.3 Leistungsstandard
AMPERION verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Wir erbringen unsere Leistungen mit der von uns als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB).
3.4 Heranziehung Dritter
AMPERION kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. AMPERION ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
3.5 Subplaner
AMPERION kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von AMPERION Aufträge erteilen. AMPERION ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn beabsichtigt wird, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat AMPERION den Auftrag selbst durchzuführen.
3.6 Nachträgliche Änderungen
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
3.7 Verlängerung der Leistungsfrist
Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.8 Beschleunigte Ausführung
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
3.9 Teillieferungen
Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4. Preise und Honorar
4.1 Preisangaben
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.2 Währung und Umsatzsteuer
Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
4.3 Nebenkosten
Für Elektrotechnik-Leistungen: Preisangaben verstehen sich ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
Für Ingenieurbüro-Leistungen: Nebenkosten wie Fahrtspesen, Kopierkosten, Versandkosten und ähnliches werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.4 Altmaterialentsorgung
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
4.5 Beigestellte Ware
Für Elektrotechnik-Leistungen: Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
4.6 Preisanpassungen
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
4.7 Wertsicherung
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4.8 Kalkulationsgrundlage
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
4.9 Aufmaß und Abrechnung
Für Elektrotechnik-Leistungen: Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
5. Zahlung
5.1 Zahlungsfristen
Standardregelung: Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von AMPERION genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen.
Bei größeren Projekten (Elektrotechnik): Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2 Skonto
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3 Zahlungswidmungen
Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4 Verzugszinsen
Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5 Mahnspesen
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40,00, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.6 Verzugsfolgen
Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.7 Aufrechnung
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.8 Vergütungen
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Voraussetzungen zur Leistungsausführung
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2 Informationspflichten
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
6.3 Folgen mangelnder Mitwirkung
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
6.4 Bewilligungen
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
6.5 Energie und Wasser
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.6 Technische Anlagen
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
6.7 Räumlichkeiten
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7. Leistungsfristen und Termine
7.1 Höhere Gewalt
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
7.2 Kundenseitige Verzögerungen
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
7.3 Lagerkosten bei Verzögerung
Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 1% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
7.4 Verbindlichkeit von Terminen
Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
7.5 Verzug und Rücktritt
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
8. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges speziell für Elektrotechnik Leistungen
8.1 Mögliche Schäden
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
8.2 Behelfsmäßige Instandsetzungen
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
9. Gefahrtragung speziell für Elektrotechnik Leistungen und Warenlieferungen
9.1 Gefahrübergang
Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
9.2 Versicherung
Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
10. Annahmeverzug
10.1 Anderweitige Verfügung
Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
10.2 Einlagerung
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche zusteht.
10.3 Rücktritt
Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
11. Eigentumsvorbehalt speziell für Elektrotechnik Leistungen und Warenlieferungen
11.1 Vorbehaltseigentum
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
11.2 Weiterveräußerung
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
11.3 Herausgabeverlangen
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
11.4 Mitteilungspflichten
Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
11.5 Zutrittsrecht
Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
11.6 Kosten
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
11.7 Rücktritt
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
11.8 Verwertung
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
11.9 Rechte Dritter
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
12. Schutzrechte Dritter
12.1 Geistige Schöpfungen des Kunden
Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
12.2 Schadloshaltung
Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
12.3 Kostenersatz
Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
12.4 Kostenvorschüsse
Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13. Unser geistiges Eigentum
13.1 Urheberrecht
AMPERION behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von uns erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Berechnungen, Software) vor. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
13.2 Nutzungsbeschränkung
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von AMPERION zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
13.3 Namensnennung
AMPERION ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von AMPERION anzugeben.
13.4 Vertragsstrafe
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat AMPERION Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von AMPERION genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
13.5 Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
14. Geheimhaltung
14.1 Vertraulichkeit
AMPERION ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
14.2 Planungstätigkeit
AMPERION ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist AMPERION berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
15. Gewährleistung
15.1 Gesetzliche Gewährleistung
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
15.2 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
15.3 Mängelrüge
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
Für Elektrotechnik-Leistungen zusätzlich: Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
15.4 Zeitpunkt der Übergabe
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
15.5 Gemeinsame Übergabe
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.6 Kein Anerkenntnis
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.
15.7 Gewährleistungsrechte
Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von AMPERION innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.8 Unberechtigte Mängelbehauptungen
Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9 Beweislast
Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
15.10 Nutzung trotz Mangel
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.11 Retournierung
Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
15.12 Mangelfeststellung
Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
15.13 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6 nicht nachkommt.
16. Haftung und Schadenersatz
16.1 Haftungsbeschränkung bei Vermögensschäden
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
AMPERION hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
16.2 Haftungshöchstbetrag
Hat AMPERION in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
- bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
- in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
- bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
- bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5% der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
- Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3 Bearbeitungshaftung
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4 Verjährung
Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
16.5 Haftungsausschluss für Mitarbeiter
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
16.6 Ausschluss bei unsachgemäßer Behandlung
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
16.7 Versicherungsleistungen
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17. Rücktritt vom Vertrag
17.1 Rücktrittsgrund
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
17.2 Rücktritt bei Verzug von AMPERION
Bei Verzug von AMPERION mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
17.3 Rücktritt bei Verzug des Auftraggebers
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch AMPERION unmöglich macht oder erheblich behindert, ist AMPERION zum Vertragsrücktritt berechtigt.
17.4 Honoraranspruch bei Rücktritt
Ist AMPERION zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von AMPERION erbrachten Leistungen zu honorieren.
18. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
19. Salvatorische Klausel
19.1 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2 Ersatzregelung
Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1 Anwendbares Recht
Für Verträge zwischen Auftraggeber und AMPERION kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von AMPERION in Niederösterreich.
20.3 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von AMPERION in Niederösterreich vereinbart. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
20.4 Höhere Gewalt - COVID-19 und ähnliche Ereignisse
Die derzeit herrschende Ungewissheit aufgrund von Pandemien, Epidemien oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Punkt 10) einverstanden ist.